Was ist die DGUV Information 201-004 (ehem. BGI 581)?
Die berufsgenossenschaftliche Information 581 stellt eine Handlungsanleitung für den Einsatz von Baumaschinen in kontaminierten Arbeitsbereichen dar. Die Arbeit auf Deponien, in der Altlastensanierung und auch in Kompostierungsanlagen erfordert umfangreiche Kenntnisse zur Abwehr von Gesundheitsgefahren. In der DGUV Information 201-004 (ehem. BGI 581) wurde definiert wie Fahrerkabinen, Filteranlagen und Atemdruckluftanlagen beschaffen sein müssen, um die Gesundheit des Fahrers bei Arbeiten in diesen Bereichen nicht zu gefährden. Sie gibt vor, wie die Atemluftversorgungsanlagen technisch gestaltet sein müssen, um einen möglichst gefahrlosen Betrieb bei Beachtung der einschlägigen Regeln zu gewährleisten.
Mindestanforderungen für Kabinen mit Atemluftversorgungsanlagen
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In der Fahrerkabine muss mit der gereinigten Luft ein Überdruck zwischen 100 und 300 Pascal aufgebaut werden.
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Innenraum der Kabine muss durch eine geeignete Einrichtung klimatisiert werden können.
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Die Umluft in der Kabine muss durch einen Schwebstofffilter der Filterklasse H13 gefiltert werden.
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Eine Überdruckanzeige soll den Bereich von 0 Pascal bis 400 Pascal darstellen.
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In der Kabine muss eine Warnleuchte und eine Hupe vorhanden sein, die dem Maschinenführer einen Druckabfall unter 100 Pascal bzw. einen Druckanstieg über 300 Pascal anzeigt. Diese muss in weniger als 5 Sekunden ansprechen.
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In der Fahrerkabine muss an leicht erreichbare Stelle ein geeignetes Fluchtfiltergerät vorhanden sein.
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Filteranlagen müssen gefahrenfrei transportiert werden können.
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Durch den Anbau der Filteranlage dürfen
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Zugänge zu anderen Wartungs- und Kontrollstellen auf Baumaschinen nicht behindert werden,
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Überrollschutzaufbauten (ROPS, TOPS) und Schutzdächer (FOPS) in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden.
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Die zugeführte Reinluftmenge muss zwischen 12 und 120 m³ pro Person und Stunde betragen.
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Eine grüne Lampe außerhalb der Fahrerkabine muss die ordnungsgemäße Funktion der Anlage anzeigen.
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Filteranlagen müssen mindestens aus folgenden Bauteilen bestehen:
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Gebläse
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Vorfilter: Grobstaubabscheider
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Partikelfilter: Schwebstofffilter der Klasse H13 nach DIN 1822 (ehem. DIN 24184)
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Gasfilter: Filter gegen gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe
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Filteraufnahmegehäuse
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Filter müssen in Strömungsrichtung in der Reihenfolge
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Die Filteranlage muss so hergestellt sein, dass
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Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Kontrollanzeige vorhanden sein, die angezeigt, dass der Partikelfilter und ggf. der Gasfilter eingelegt sind.
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Die Erstmontage darf nur durch den Hersteller erfolgen.
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Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Personen vorgenommen werden.
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Fahrerkabinen mit Atemluftversorgungsanlagen müssen nach der Montage, jeder Instandhaltung aber mindestens einmal im Jahr von einem Sachkundigen geprüft werden.
Eine Besonderheit stellt der Anhang 1 für den Einsatz bei Gefährdungen mit biologischen Arbeitsstoffen dar
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Durch Arbeitsorganisation soll nur wenig Schmutz in die Kabine eingetragen werden
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Kabinen sind nach jeder Schicht (feucht) zu reinigen
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Ein Reinigungs- und Hygieneplan ist zu erstellen
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Betriebsanweisung ist zu erstellen
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Filtermaterial darf nicht als Nährstoff dienen
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Bei einer ausschließlichen biologischen Gefährdung kann auf einen Gasfilter verzichtet werden.
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Sollten gasförmige Gefahrstoffe oder unzuträgliche Gerüche auftreten, sind Gasfilter einzulegen
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